Angriff auf World Trade Center und Pentagon

Die Feststellung des Bündnisfalles ist rechtswidrig

juristische Erklärung von Jens Bertrams

Freitag, 14. September 2001

Seit der NATO-Rat am Abend des 12. September den sogenannten "Bündnisfall" beschlossen hat, der Nach Artikel 5 des NATO-Vertrages aus dem Jahre 1949 alle Mitgliedsstaaten zur Hilfeleistung verpflichtet, sobald einer der Staten einen "bewaffneten Angriff" erleidet, hatte ich Zweifel an der Richtigkeit dieses Beschlusses. Meine Bedenken waren nicht nur moralischer Art, sondern auch stren juristisch. Unter enem "bewaffneten Angriff" stellte ich mir, ohne es direkt belegen zu können, die Armee eines anderen Staates vor, und ich war mir sicher, daß das auch von denen damals gemeint worden war, die den NATO-Vertrag aufgesetzt haben. Siche war ich mir allerdings nicht, denn jede Verfassung kennt auch Instrumente, sich gegen militärisch organisierte Unruhestifter durchzusetzen, warum nicht auch der NATO-Vertrag? Nun habe ich mich etwas genauer informiert und möchte einmal versuchen, die Rechtslage mit einfachen Worten zu schildern.

Zunächst einmal gilt festzuhalten, daß der NATO-Rat am Mittwochabend nicht schon den Bündnisfall festgestellt hat. Die hier maßgebliche Ausführung von Generalsekretär Robertson sagt eindeutig aus, daß der NATO-Rat den Bündnisfall für gegeben hält, wenn sich herausstellt, daß der "bewaffnete Angriff" von außen kam, wenn er also nicht durch Amerikaner ode im Auftrag von Amerikanern durchgeführt wurde. Den Worten von Bundeskanzler Schröder war allerdings zu entnehmen, daß diese Entscheidung, das festzustellen, in das Benehmen der USA gestellt wird und es keiner weiteren Entscheidung des NATO-Rates mehr bedarf. So ist es zwaf vekürzt dargestellt, wenn man sagt, daß der Bündnisfall schon festgestellt sei, läuft aber doch letztlich auf dasselbe hinaus.

Die viel entscheidendere Frage ist nun, ob die NATO in diesem Falle überhaupt berechtigt ist, den Bündnisfall festzustellen und von Ihren Mitgliedern notfalls auch militärische Hilfe zu verlangen.

Die Nato, das stellt sie in ihrem Gründungsvertrag ausdrücklich klar, fühlt sich an die Normen und Definitionen des Völkerrechts gebunden. Wenn der Bündnisfall dann festgestellt wird, wenn ein "bewaffneter Angriff" auf einen der Mitgliedsstaaten erfolgt, dann muß man die Definition des "bewaffneten Angriffs" aus dem Völkerrecht ziehen. In der Auslegung der Charta der Vereinten Nationen ist ein "bewaffneter Angriff" auf einen Staat ein von Armeen fremder Staaten oder von militärisch organisierten, nichtregulären Truppen durchgeführter Angriff. Diese nichtregulären Truppen müssen aber entweder im Auftrage eines anderen Staates handeln, oder dieser andere Staat muß zumindest maßgeblich an ihnen beteiligt sein. Eine bloße idielle oder logistische Unterstützung reicht hingegen nicht aus. Im Jahre 1949 konnte man sich die heutige Form des Guerillakrieges noch nicht vorstellen.

Unter diesen Voraussetzungen ist es schwer, den Bündnisfall nach den Attentaten vom Dienstag für gegeben zu halten. Erstens weiß man noch nicht, ob der Gegner, diese Terrororganisation militärisch organisiert ist, oder ob es sich nicht vielleicht doch um lose kleine Gruppen ohne militärische Führung handelt, die auf eigene Faust handeln und lediglich finanziell und logistisch von eine Versorgungszentrale unterstützt werden. Wenn man aber Beweise dafür finden sollte, daß es sich um militärisch organisierte Kräfte handelt, und die Präzision des Anschlages legt es zumindest nahe, dann bleibt immer noch die Frage, ob diese Gruppe "im Auftrag eines anderen Staates" handelte, oder zumindest doch unter dessen massiver Beteiligung. Diesen Beweis anzureten wird schwerfallen. Sollte die Terrorgruppe um Osama Bin Laden hinter dem Anschlag stecken, ist zwar mit Sicherheit anzunehmen, daß Afghanistan ihn logistisch unterstützt, aber der Drahtzieher der Aktion ist nicht dieses Land, das genug mit sich selbst zu tun hat. Die Gewährung von unerschlupf ist keine "maßgebliche Beteiligung" am Angriff im Sinne des internationalen Rechts, so bitter es ist. Aber zumindest kann man hierüber streiten, und es läßt sich eine Position denken, die behauptet, daß ohne diesen Unteschlupf das ganze Unternehmen nicht möglich wäre, was eine "maßgelbliche Beteiligung" bedeuten würde.

Grundsätzlich betrachtet neige ich allerdings dazu, den Bündnisfall derzeit als nicht gegeben und im Falle dieses Anschlages als rechtswidrig zu betrachten.

Sollte sich aber die von mir gerade geschilderte Gegenmeinung durchsetzen, ws ich unter gewissen Umständen für vorstellbar halte, dann heißt das noch lange nicht, daß die NATO nach belieben zurückschlagen kann. Denn um Gewalt nach der Charta der Vereinten Nationen anwenden zu dürfen, die der NATO-Vertrag ja als maßgeblich kennzeichnet, muß der "bewaffnete Angriff" "gegenwärtig und unmittelbar" sein. Die "gegenwärtigkeit" dieses Angriffs ist anzuzweifeln, auch wenn die Medien dauernd Berichten "America under Attack" (Amerika unter Beschuß). Der Angriff erfolgte am Dienstag, und es gibt derzeit keine Hinweise auf neue Anschläge ähnlicher Größenordnung. Auch die Unmittelbarkeit ist schwer zu erklären. Zwar der Angriff unmittelbar gegen Ziele in den USA gerichtet, zu denen auch die Staatsmacht gehörte, von den Truppen aber ist nichts mehr zu sehen. Es war ein einziger Schlag, der aber keine Front begründete, keinen weitergehenden unmittelbaren Angriff einleitete.

Die aus Rache durchzuführenden Gegenschläge werden daher vom Völkerrech nicht gedeckt.

Bei einer freiheitlichen und friedlichen Weltordnung muß man sich an das Völkerrecht halten. Der Weg würde dann nicht über einen Gegenschlag führen, sondern über UNO-Verhandlungen, über Sanktionen möglicherweise, die dazu führen sollen, die Verbrecher an die USA auszuliefern, oder an den internationalen Gerichtshof. Erst wenn das nichts nützt, wäre an ein eingreifen von Uno-Truppen in letzter Konsequenz zu denken. Allerdings, und auch das muß hier zum Schluß gesagt werden, gäbe es für die UNO genügend Gründe, sich mit Afghanistan näher zu befassen. Die Menschenrechtssituation dort spottet jeder Beschreibung. Hier hätte die UNO tatsächlich eine gravierende #Aufgabe.

Der Bündnisfall allerdings, und auch der amerikanische Gegenschlag, der jetzt vorbereitet wird, sind nach meinem Rechtsempfinden mit dem geltenden Völkerrecht in dieser Form unvereinbar. Die Frage, wie sinnvoll eine solche Aktion ist, steht auf einem andern Blatt und wird ja laufend diskutiert.

© 2001, Jens Bertrams


Zum Feature

Zur Hauptseite